BFH - Urteil vom 09.08.2016
VIII R 27/14
Normen:
EStG § 20 Abs. 2, Abs. 6 Satz 1, § 23 Abs. 3 Satz 10, § 32d Abs. 4; AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 173 Abs. 1 Nr. 1, § 177, § 351 Abs. 1;
Fundstellen:
BFHE 255, 51
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 14.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 7337/11

Bindungswirkung des Feststellungsbescheides über sog. Altverluste aus privaten VeräußerungsgeschäftenVerrechnung von Altverlusten aus der Veräußerung von Wertpapieren mit nach der Verrechnung verbleibenden positiven Kapitaleinkünften

BFH, Urteil vom 09.08.2016 - Aktenzeichen VIII R 27/14

DRsp Nr. 2016/19004

Bindungswirkung des Feststellungsbescheides über sog. Altverluste aus privaten Veräußerungsgeschäften Verrechnung von Altverlusten aus der Veräußerung von Wertpapieren mit nach der Verrechnung verbleibenden positiven Kapitaleinkünften

1. Dem Feststellungsbescheid über Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften gemäß § 23 EStG nach der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Rechtslage (sog. Altverluste) kommt als Grundlagenbescheid gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO bei einer Verlustverrechnung im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung mit Kapitaleinkünften i.S. des § 20 Abs. 2 EStG sowohl hinsichtlich des Bestehens als auch der Höhe der Altverluste Bindungswirkung zu. 2. Durch das Nichtbeachten eines Grundlagenbescheids bei der erstmaligen Festsetzung der Steuer oder einer Folgeänderung wird der Grundlagenbescheid nicht "verbraucht". Er ist nach wie vor geeignet, eine spätere nochmalige Änderung des Folgebescheids zu rechtfertigen. 3. Die Verrechnung von Altverlusten aus der Veräußerung von Wertpapieren mit nach der Verrechnung i.S. des § Abs. verbleibenden positiven Kapitaleinkünften i.S. des § Abs. ist zwingend, wenn gemäß § Abs. die Einbeziehung der Kapitaleinkünfte in die Steuerfestsetzung beantragt wurde und keine Ausgleichsmöglichkeit der Altverluste mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S. des § besteht.