FG Thüringen, vom 20.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 953/10
Bindungswirkung des Grundlagenbescheides gem. § 7h Abs. 2 EStGPrüfung der Aufwendungen durch das Finanzamt
BFH, Urteil vom 22.10.2014 - Aktenzeichen X R 15/13
DRsp Nr. 2015/1866
Bindungswirkung des Grundlagenbescheides gem. § 7h Abs. 2EStGPrüfung der Aufwendungen durch das Finanzamt
1. Die Bindungswirkung des Grundlagenbescheides gemäß § 7h Abs. 2EStG erstreckt sich auf die in § 7h Abs. 1EStG benannten Tatbestandsmerkmale. Daher prüft allein die Gemeinde, ob Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen i.S. des § 177BauGB durchgeführt wurden (Änderung der Senatsrechtsprechung).2. Keine Bindungswirkung besteht demgegenüber in Bezug auf die Höhe der begünstigten Herstellungskosten, da bei Maßnahmen i.S. des § 7hEStG nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, dass sich aus der Bescheinigung auch die Höhe der begünstigten Aufwendungen für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen ergeben muss.3. Veräußert eine Gemeinde ein Sanierungsobjekt, das noch von ihr instandgesetzt oder modernisiert werden soll, ist der Erwerber nicht von der Förderung gemäß § 7h Abs. 1 Satz 3 EStG ausgeschlossen.