BFH - Urteil vom 22.10.2014
X R 15/13
Normen:
EStG § 7h; EStG § 10f; AO § 171 Abs. 10;
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 20.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 953/10

Bindungswirkung des Grundlagenbescheides gem. § 7h Abs. 2 EStGPrüfung der Aufwendungen durch das Finanzamt

BFH, Urteil vom 22.10.2014 - Aktenzeichen X R 15/13

DRsp Nr. 2015/1866

Bindungswirkung des Grundlagenbescheides gem. § 7h Abs. 2 EStG Prüfung der Aufwendungen durch das Finanzamt

1. Die Bindungswirkung des Grundlagenbescheides gemäß § 7h Abs. 2 EStG erstreckt sich auf die in § 7h Abs. 1 EStG benannten Tatbestandsmerkmale. Daher prüft allein die Gemeinde, ob Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen i.S. des § 177 BauGB durchgeführt wurden (Änderung der Senatsrechtsprechung).2. Keine Bindungswirkung besteht demgegenüber in Bezug auf die Höhe der begünstigten Herstellungskosten, da bei Maßnahmen i.S. des § 7h EStG nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, dass sich aus der Bescheinigung auch die Höhe der begünstigten Aufwendungen für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen ergeben muss.3. Veräußert eine Gemeinde ein Sanierungsobjekt, das noch von ihr instandgesetzt oder modernisiert werden soll, ist der Erwerber nicht von der Förderung gemäß § 7h Abs. 1 Satz 3 EStG ausgeschlossen.

Normenkette:

EStG § 7h; EStG § 10f; AO § 171 Abs. 10;

Gründe

I.