BFH - Urteil vom 12.02.2020
II R 10/17
Normen:
AO § 182 Abs.2, § 184 Abs. 1 Satz 4; BewG § 19 Abs. 3 Nr. 2, § 22 Abs. 2; GrStG a.F. § 10 Abs. 1, § 13 Abs. 1 Satz 2, § 17 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 Nrn. 1 und 3;
Fundstellen:
AO-StB 2020, 246
BFH/NV 2020, 1018
BStBl II 2021, 535
DStRE 2020, 864
DStZ 2020, 640
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 18.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 3179/16

Bindungswirkung des notwendigen Inhalts des GrundsteuermessbescheidsZulässigkeit der Änderung der Steuermesszahl bei einer Neuveranlagung des Grundsteuermessbetrags nach Zurechnungsfortschreibung

BFH, Urteil vom 12.02.2020 - Aktenzeichen II R 10/17

DRsp Nr. 2020/9416

Bindungswirkung des notwendigen Inhalts des Grundsteuermessbescheids Zulässigkeit der Änderung der Steuermesszahl bei einer Neuveranlagung des Grundsteuermessbetrags nach Zurechnungsfortschreibung

Der notwendige Inhalt eines Grundsteuermessbescheids —der Grundsteuermessbetrag, der Einheitswert und die Steuermesszahl— bindet auch den Rechtsnachfolger (sog. dingliche Wirkung des Grundsteuermessbescheids). Wird eine Neuveranlagung des Grundsteuermessbetrags nach einer Zurechnungsfortschreibung des Einheitswerts durchgeführt, beschränkt sich die Neuveranlagung auf die Bestimmung des neuen Steuerschuldners. Eine geänderte Steuermesszahl wird nicht berücksichtigt. Eine solche kann im Rahmen einer Neuveranlagung zur Fehlerbeseitigung Berücksichtigung finden.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 18.01.2017 – 3 K 3179/16 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

AO § 182 Abs.2, § 184 Abs. 1 Satz 4; BewG § 19 Abs. 3 Nr. 2, § 22 Abs. 2; GrStG a.F. § 10 Abs. 1, § 13 Abs. 1 Satz 2, § 17 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 Nrn. 1 und 3;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist Eigentümerin eines Grundstücks, das mit einem ehemaligen Fabrikgebäude bebaut ist Das Gebäude stammt ca. aus dem Jahr 1800 und hat einen Anbau aus Ende der 1990er Jahre.