BFH - Urteil vom 22.09.2005
IX R 13/04
Normen:
EStG (1990) § 7h Abs. 2 ; BauGB § 177 ;
Vorinstanzen:
FG Saarland, vom 13.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 217/99

Bindungswirkung einer Bescheinigung der Gemeindebehörde nach § 7h Abs. 2 EStG

BFH, Urteil vom 22.09.2005 - Aktenzeichen IX R 13/04

DRsp Nr. 2006/27742

Bindungswirkung einer Bescheinigung der Gemeindebehörde nach § 7h Abs. 2 EStG

»Die Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde gemäß § 7h Abs. 2 EStG stellt einen Grundlagenbescheid dar, bei dessen Erlass allein die Gemeindebehörde prüft, ob Modernisierungsmaßnahmen und Instandsetzungsmaßnahmen i.S. des § 177 BauGB durchgeführt wurden.«

Normenkette:

EStG (1990) § 7h Abs. 2 ; BauGB § 177 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger), zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute, begehren die Gewährung einer erhöhten Absetzung gemäß § 7h Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Streitjahres 1996 (EStG).

Der Kläger erwarb mit notariellem Kauf- und Herstellungsvertrag einen Miteigentumsanteil am Objekt U-Straße --Flur 9 Nrn. 207/12, 213/3 und 214/4--, verbunden mit dem Sondereigentum an bestimmten gewerblichen Räumen in W. Im Kaufvertrag ist u.a. vereinbart, dass der Verkäufer das Objekt bis zum 30. September 1996 fertig stellen werde.

Unter dem 17. Dezember 1996 erteilte der Bürgermeister der Stadt W dem Kläger eine Sanierungsbescheinigung zur Vorlage beim Wohnsitzfinanzamt. In dieser Bescheinigung heißt es im Wesentlichen:

"1. Die Grundstücke ... Parzelle-Nr. 207/12, 213/3 und 214/4 liegen in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet der Stadt W. ...