BFH - Urteil vom 17.10.2013
VI R 44/12
Normen:
AO § 47; EStG § 42e; EStG § 42d Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3; EStG § 38 Abs. 2 Satz 1;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 24.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 799/09

Bindungswirkung einer dem Arbeitgeber erteilten Lohnsteueranrufungsauskunft gegenüber dem Arbeitnehmer

BFH, Urteil vom 17.10.2013 - Aktenzeichen VI R 44/12

DRsp Nr. 2014/272

Bindungswirkung einer dem Arbeitgeber erteilten Lohnsteueranrufungsauskunft gegenüber dem Arbeitnehmer

1. Erteilt das Betriebsstättenfinanzamt dem Arbeitgeber eine Lohnsteueranrufungsauskunft, sind die Finanzbehörden im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens an diese auch gegenüber dem Arbeitnehmer gebunden.2. Das FA kann daher die vom Arbeitgeber aufgrund einer (unrichtigen) Anrufungsauskunft nicht einbehaltene und abgeführte Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nicht nach § 42d Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 EStG nachfordern.

Normenkette:

AO § 47; EStG § 42e; EStG § 42d Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3; EStG § 38 Abs. 2 Satz 1;

Gründe

I. Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Lohnsteuer-Nachforderungsbescheids zu Lasten des Arbeitnehmers.