BFH - Urteil vom 03.03.2011
III R 11/08
Normen:
EStG § 70 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 16.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2809/05

Bindungswirkung einer positiven Kindergeldfestsetzung; Positive Kindergeldfestsetzung als Rechtsgrundlage für die fortlaufende monatliche Zahlung von Kindergeld; Zeitpunkt der Aufhebung einer Festsetzung von Kindergeld im Falle der nachträglichen Unrichtigkeit

BFH, Urteil vom 03.03.2011 - Aktenzeichen III R 11/08

DRsp Nr. 2011/9089

Bindungswirkung einer positiven Kindergeldfestsetzung; Positive Kindergeldfestsetzung als Rechtsgrundlage für die fortlaufende monatliche Zahlung von Kindergeld; Zeitpunkt der Aufhebung einer Festsetzung von Kindergeld im Falle der nachträglichen Unrichtigkeit

1. Eine positive Kindergeldfestsetzung hat als Verwaltungsakt mit Dauerwirkung Bindungswirkung für die Zukunft. Sie ist damit zugleich Rechtsgrundlage für die fortlaufende monatliche Zahlung des Kindergeldes (Monatsprinzip). Durch die fortlaufende Zahlung wird daher nicht monatlich eine neue Festsetzung vorgenommen.2. Ist die Kindergeldfestsetzung zunächst rechtmäßig und wird sie nachträglich unrichtig, weil die Anspruchsvoraussetzungen im Nachhinein entfallen sind (Änderung der Verhältnisse), so ist die Festsetzung ab dem Folgemonat der Änderung, also gegebenenfalls auch rückwirkend, aufzuheben (§ 70 Abs. 2 Satz 1 EStG).

Normenkette:

EStG § 70 Abs. 2;

Gründe

I.