Streitig ist, ob für einen Provisionsanspruch, der im Folgejahr storniert wurde, nachträglich eine Rückstellung gebildet werden kann, wenn ein Änderungsbescheid aufgrund einer sog. tatsächlichen Verständigung ergangen ist, bei der einvernehmlich Schlussbilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Höhe des Gewinns festgelegt wurden.
Der Kläger ist als Versicherungsmakler tätig. Er ist außerdem u. a. als atypisch stiller Gesellschafter an einem Unternehmen seiner Ehefrau sowie an einer unter seinem Namen geführten Consultingfirma und als Gesellschafter-Geschäftsführer an einer GmbH beteiligt.
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