BFH - Beschluss vom 29.06.2015
III S 12/15
Normen:
FGO § 70 S. 2; GVG § 17a Abs. 2 S. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2015, 1421

Bindungswirkung einer Verweisung im finanzgerichtlichen Verfahren

BFH, Beschluss vom 29.06.2015 - Aktenzeichen III S 12/15

DRsp Nr. 2015/15583

Bindungswirkung einer Verweisung im finanzgerichtlichen Verfahren

1. NV: Die für ein gerichtliches Aussetzungsverfahren vorzunehmende Bestimmung des örtlich zuständigen FG nach § 39 Abs. 1 Nr. 4 FGO wird nicht unzulässig, wenn vor der Entscheidung durch den BFH der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zurückgenommen wird. 2. NV: Die einmal begründete örtliche Zuständigkeit eines FG besteht fort, solange der Streitgegenstand des betreffenden Verfahrens unverändert bleibt.

Eine Verweisung an das örtlich zuständige Gericht (hier: im ADV-Verfahren) entfaltet keine Bindungswirkung, wenn das Gericht den Beteiligten zuvor kein rechtliches Gehör gewährt hat.

Normenkette:

FGO § 70 S. 2; GVG § 17a Abs. 2 S. 3;

Gründe

I. Der Antragsteller verlegte Ende 2001 seinen Wohnsitz von X nach Y. Seinen in X betriebenen Gewerbebetrieb meldete er zum 31. Dezember 2001 ab. In der Folgezeit wurde er in diesem Betrieb u.a. als Angestellter der späteren Betriebsinhaber tätig, die den Betrieb jeweils unter ihrer Wohnsitzadresse angemeldet hatten. Im Jahr 2008 meldete der Antragsteller den Betrieb unter seiner Wohnsitzadresse in Y an.