BFH - Beschluss vom 16.07.2004
VII B 205/03
Normen:
EWGV 2454/93 Art. 10 Abs. 3 lit. a ; EWGV 2913/92 Art. 12 Abs. 3 Anstr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1678
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 21.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1358/98

Bindungswirkung einer vZTA

BFH, Beschluss vom 16.07.2004 - Aktenzeichen VII B 205/03

DRsp Nr. 2004/15846

Bindungswirkung einer vZTA

1. Das Institut der vZTA soll dem Wirtschaftsteilnehmer Sicherheit geben, wenn Zweifel hinsichtlich der Einreihung einer Ware bestehen und ihn zumindest für eine gewisse Zeit davor schützen, dass die Zollbehörden ihrer Auffassung über die Einreihung einer Ware nachträglich ändern.2. Eine vZTA ist stets auf eine bestimmte Ware bezogen und enthält nur insoweit eine Zusage der Verwaltung hinsichtlich der künftigen Tarifierung.3. Eine tariflich gleiche Ware liegt nur vor, wenn es sich um eine Ware der in der Auskunft im Einzelnen beschriebenen Art und Beschaffenheit handelt.4. Ein Berechtigter kann sich nur dann auf eine vZTA berufen, wenn er den Nachweis führen kann, dass die angemeldete Ware so beschaffen ist, wie die Warenprobe, die der Erteilung der vZTA zu Grunde lag (Anschluss an Senats-Urt. v. 1.3.2001 - VII R 90/99, BFH/NV 2002, 229). Das Gemeinschaftsrecht unterscheidet insoweit nicht zwischen landwirtschaftlichen Erzeugnissen und industriell hergestellten Waren.

Normenkette:

EWGV 2454/93 Art. 10 Abs. 3 lit. a ; EWGV 2913/92 Art. 12 Abs. 3 Anstr. 1 ;

Gründe: