BFH - Urteil vom 19.08.2009
I R 23/08
Normen:
AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; AO § 179 Abs. 1; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a; AO § 182 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 26.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 4007/06

Bindungswirkung eines negativen Feststellungsbescheids

BFH, Urteil vom 19.08.2009 - Aktenzeichen I R 23/08

DRsp Nr. 2009/24354

Bindungswirkung eines negativen Feststellungsbescheids

Normenkette:

AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; AO § 179 Abs. 1; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a; AO § 182 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Sache befindet sich im zweiten Rechtsgang. Streitig ist, ob der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) verpflichtet ist, Einkommensteuerbescheide zu Gunsten der Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) zu ändern.

Die Kläger sind Eheleute, die für die Streitjahre (1978 bis 1981) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Kläger war in den Streitjahren als stiller Gesellschafter am Unternehmen einer KG beteiligt. Die Kläger erklärten für die Streitjahre 1978 und 1979 Verluste aus diesen Beteiligungen, die zunächst in Einkommensteuerbescheiden berücksichtigt wurden.