FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 02.03.2010
7 K 7133/07
Normen:
FGO § 110 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; FGO § 96 Abs. 1 S. 2; AO § 162; AO § 164;
Fundstellen:
EFG 2010, 1337

Bindungswirkung eines rechtskräftigen Finanzgerichtsurteils nach Nichtabgabe der Steuererklärung und Erlass eines unter Vorbehalt der Nachprüfung stehenden, auf geschätzten Zahlen beruhenden Jahresumsatzsteuerbescheids

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 02.03.2010 - Aktenzeichen 7 K 7133/07

DRsp Nr. 2010/11582

Bindungswirkung eines rechtskräftigen Finanzgerichtsurteils nach Nichtabgabe der Steuererklärung und Erlass eines unter Vorbehalt der Nachprüfung stehenden, auf geschätzten Zahlen beruhenden Jahresumsatzsteuerbescheids

1. Entscheidungserhebliche Tatsachen, die zwischen den Beteiligten streitig waren und die vom Finanzgericht deshalb in einem rechtskräftigen Urteil nicht berücksichtigt wurden, weil einer der Beteiligten seiner prozessualen Pflicht, sich über die tatsächlichen Umstände vollständig und wahrheitsgemäß zu erklären, nicht nachgekommen ist, können die sachliche Bindung der Beteiligten nach § 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FGO an das rechtskräftige Urteil nicht beseitigen.