LAG Düsseldorf - Urteil vom 28.04.2020
8 Sa 403/19
Normen:
TzBfG § 8 Abs. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2021, 8
Vorinstanzen:
ArbG Solingen, vom 07.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1159/18

Bindungswirkung eines TeilzeitverlangensKeine Anwendung der Annahmefristen nach dem BGB im TzBfG

LAG Düsseldorf, Urteil vom 28.04.2020 - Aktenzeichen 8 Sa 403/19

DRsp Nr. 2020/8712

Bindungswirkung eines Teilzeitverlangens Keine Anwendung der Annahmefristen nach dem BGB im TzBfG

Die einseitige Rücknahme eines arbeitnehmerischen Teilzeitverlangens im Sinne von § 8 Abs. 1, 2 TzBfG ist während der Erörterungsphase des § 8 Abs. 3 TzBfG bis zum Ablauf der Mitteilungsfrist für den Arbeitgeber aus § 8 Abs. 5 TzBfG ausgeschlossen.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 07.05.2019 - Az.: 2 Ca 1159/18 lev - abgeändert. Die Klage wird abgewiesen, soweit sie noch anhängig ist.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt der Kläger zu 63 %, die Beklagte zu 37 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

3.

Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

Normenkette:

TzBfG § 8 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Frage des Beschäftigungsumfangs des Klägers.