FG Hessen - Beschluss vom 03.07.2006
1 V 325/06
Normen:
BGB § 242 ;

Bindungswirkung; Verständigungsvereinbarung; Tatsächliche Verständigung; Treu und Glauben - Keine Bindungswirkung einer tatsächlichen Verständigung bei offensichtlich unzutreffender Besteuerung

FG Hessen, Beschluss vom 03.07.2006 - Aktenzeichen 1 V 325/06

DRsp Nr. 2006/29551

Bindungswirkung; Verständigungsvereinbarung; Tatsächliche Verständigung; Treu und Glauben - Keine Bindungswirkung einer tatsächlichen Verständigung bei offensichtlich unzutreffender Besteuerung

1. Die Bindungswirkung einer tatsächlichen Verständigung entfällt nur dann, wenn sie zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führt. 2. Offensichtlich unzutreffend ist ein Ergebnis dann, wenn es auf einem schweren Überlegungs- oder Systemfehler beruht oder wenn das Ergebnis eindeutig von dem abweicht, was mit der Verständigungsvereinbarung von allen Beteiligten gewollt war.

Normenkette:

BGB § 242 ;

Tatbestand:

Streitig ist zwischen den Beteiligten, inwieweit eine tatsächliche Verständigung wirksam und bindend für die Steuerveranlagung getroffen wurde.

Dem Rechtstreit liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Die Antragstellerin (AS) betrieb bis zum Februar 2004 als Einzelunternehmen die Firma F (...- Einzelhandel).

Durch Prüfungsanordnung vom 24. Juni 2003 wurde für den Betrieb der AS eine Außenprüfung für die Jahre 1999 bis 2001 angeordnet. Der Prüfungszeitraum umfasste dabei zunächst die abweichenden Wirtschaftsjahre

- 1. März 1998 - 28. Februar 1999

- 1. März 1999 - 28. Februar 2000

- 1. März 2000 - 28. Februar 2001