FG München - Urteil vom 22.06.2005
10 K 4445/03
Normen:
AO § 359 Nr. 2 § 360 Abs. 1, 4 § 172 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a § 174 Abs. 5 S. 1 § 367 Abs. 2 S. 3 ; FGO § 40 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 1509

Bindungswirkung von Entscheidungen im Einspruchsverfahren gegen Dritte und Klagebefugnis der Dritten; Einkommensteuer 2000 des F.

FG München, Urteil vom 22.06.2005 - Aktenzeichen 10 K 4445/03

DRsp Nr. 2005/12738

Bindungswirkung von Entscheidungen im Einspruchsverfahren gegen Dritte und Klagebefugnis der Dritten; Einkommensteuer 2000 des F.

1. Ist in einem Einspruchsverfahren streitig, ob ein zum Verfahren hinzugezogener Dritter an den Steuerpflichtigen eine bei diesem vom FA als Betriebseinnahme angesetzte Zahlung geleistet hat, so ist der Hinzugezogene nicht i.S. von § 174 Abs. 5 S. 1 AO beteiligt worden, wenn das Einspruchsverfahren ohne entsprechenden Antrag oder ohne Zustimmung des Hinzugezogenen durch Abhilfebescheid gegen den Einspruchsführer abgeschlossen wird. Das gilt auch, wenn das FA den Abhilfebescheid in Gestalt einer -eigentlich nicht erforderlichen (§ 367 Abs. 2 S. 3 AO)- Einspruchsentscheidung erlässt. 2. Wird dem Einspruch des Steuerpflichtigen in vollem Umfang enstprochen, so bewirkt die zum Einspruchsverfahren erfolgte Hinzuziehung des Dritten nach § 174 Abs. 5 AO keine Klagebefugnis des Dritten; die Abhilfe hat keine materielle Wirkung gegen den Dritten. Der Dritte kann und muss sein Recht (hier: Betriebsausgabenabzug der streitigen Zahlung) vielmehr durch Anfechtung des gegen ihn ergehenden Einkommensteuerbescheids suchen; eine Klage gegen den Abhilfebescheid betreffend die Einkommensteuer des vermeintlichen Zahlungsempfängers ist unzulässig.

Normenkette:

AO § 359 Nr. 2 § 360 Abs. 1, 4 § 172 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a § 174 Abs. 5 S. 1 § 367 Abs. 2 S. 3 ; FGO § 40 Abs. 2 ;

Tatbestand: