BFH - Urteil vom 08.11.2005
VIII R 21/01
Normen:
AO § 179 ; EStG § 17 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 491
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 21.02.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 5569/92

Bindungswirkung von Feststellungsbescheiden; wirtschaftliches Eigentum an GmbH-Anteilen

BFH, Urteil vom 08.11.2005 - Aktenzeichen VIII R 21/01

DRsp Nr. 2006/1479

Bindungswirkung von Feststellungsbescheiden; wirtschaftliches Eigentum an GmbH-Anteilen

1. Die Bindungswirkung eines Feststellungsbescheides bestimmt sich grundsätzlich nach dessen Verfügungssatz und damit danach, in welchem Umfang und mit welchem Inhalt die Behörde Besteuerungsgrundlagen in den Tenor dieses VA aufgenommen hat. Bei Feststellungsbescheiden ist deshalb zu unterscheiden zwischen dessen Regelungen und den diesen zu Grunde liegenden Erwägungen rechtlicher und tatsächlicher Art ("Gründe").2. Die wirtschaftliche Inhaberschaft erlangt der an GmbH-Anteilen Unterbeteiligte nur, wenn er die Befugnis erlangt, alle mit der Beteiligung verbundenen wesentlichen Rechte auszuüben und diese im Konfliktfall effektiv durchsetzen zu können.

Normenkette:

AO § 179 ; EStG § 17 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden für das Jahr 1984 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Hierbei ist zwischen den Beteiligten auch im zweiten Rechtsgang streitig, ob der Kläger einen Gewinn aus der Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung i.S. von § 17 des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1984 in Höhe von 13,9 Mio. DM erzielt hat.

1. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: