I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden für das Jahr 1984 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Hierbei ist zwischen den Beteiligten auch im zweiten Rechtsgang streitig, ob der Kläger einen Gewinn aus der Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung i.S. von § 17 des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1984 in Höhe von 13,9 Mio. DM erzielt hat.
1. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
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