FG Baden-Württemberg - Urteil vom 02.09.1999
6 K 294/98
Normen:
AO (1977) § 173 ; FGO § 110 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; FGO § 110 Abs. 2 ; FGO § 96 Abs. 1 S. 2 ;

Bindungswirkung von Finanzgerichtsentscheidungen; Erklärungswert der Entscheidung; Neuheit von Tatsachen im Sinne des § 173 AO; Einkommensteuer 1995

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 02.09.1999 - Aktenzeichen 6 K 294/98

DRsp Nr. 2003/472

Bindungswirkung von Finanzgerichtsentscheidungen; Erklärungswert der Entscheidung; Neuheit von Tatsachen im Sinne des § 173 AO; Einkommensteuer 1995

1. Rechtskräftige Urteile binden die Beteiligten, soweit über des Streitgegenstand bereits entschieden worden ist. 2. Bei Sachentscheidungen wird die Bindungswirkung nicht nur durch Klagebegehren und Verböserungsverbot, sondern auch durch den tatsächlich zugrunde gelegten Sachverhalt und die tatsächlich hierzu angestellten rechtlichen Erwägungen auf den Entscheidungsgegenstand begrenzt. 3. Eine Korrektur nach § 173 AO ist möglich, wenn die neuen Tatsachen oder Beweismittel den Beteiligten nach Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht als Tatsachen neu bekannt geworden sind.

Normenkette:

AO (1977) § 173 ; FGO § 110 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; FGO § 110 Abs. 2 ; FGO § 96 Abs. 1 S. 2 ;

Tatbestand:

Bei seiner Einkommensteuer(ESt)-Erklärung 1995 machte der Kläger (Kl) die Kosten einer Sprachreise in Höhe von ... DM als Werbungskosten (WK) bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit geltend.