Mit dem angefochtenen Urteil hat das Finanzgericht (FG) die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen den Branntweinsteuerbescheid des Beklagten und Beschwerdegegners (Hauptzollamt --HZA--) vom 29. Juli 1997 i.d.F. der Einspruchsentscheidung vom 17. Oktober 1997 (noch streitige Restforderung: ... DM) abgewiesen.
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