BFH - Beschluß vom 19.03.2001
VII B 243/00
Normen:
BranntwMonG § 143 § 144 § 145 ; EWGRL 12/92 Art. 6 Abs. 1 Art. 7 Abs. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 1104

Binnenmarkt; Entstehung der Branntweinsteuer; grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

BFH, Beschluß vom 19.03.2001 - Aktenzeichen VII B 243/00

DRsp Nr. 2001/9190

Binnenmarkt; Entstehung der Branntweinsteuer; grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

1. Eine Rechtsfrage hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn diese nicht nur klärungsbedürftig sondern auch klärungsfähig ist. Es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, Rechtsfragen abstrakt zu klären, die sich im konkreten Streitfall gar nicht stellen. 2. Die Rechtsfrage, ob die transportbedingte Inbesitznahme und Verwahrung bereits in einem anderen Mitgliedstaat versteuerter Waren unter den Begriff "gewerbliche Zwecke" in § 144 Abs. 2 BranntwMonG zu fassen ist, ist in einem Revisionsverfahren nicht klärungsfähig, wenn der Steuerschuldner Endempfänger der Waren (Spirituosen) war.

Normenkette:

BranntwMonG § 143 § 144 § 145 ; EWGRL 12/92 Art. 6 Abs. 1 Art. 7 Abs. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Finanzgericht (FG) die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen den Branntweinsteuerbescheid des Beklagten und Beschwerdegegners (Hauptzollamt --HZA--) vom 29. Juli 1997 i.d.F. der Einspruchsentscheidung vom 17. Oktober 1997 (noch streitige Restforderung: ... DM) abgewiesen.