FG München - Urteil vom 25.01.2001
13 K 519/00
Normen:
VStG § 10 Nr. 1 ; GG Art. 3 ;

Bis zum 31.12.1996 entstandene Vermögensteuer kann auch nach diesem Zeitpunkt festgesetzt und erhoben werden

FG München, Urteil vom 25.01.2001 - Aktenzeichen 13 K 519/00

DRsp Nr. 2001/8820

Bis zum 31.12.1996 entstandene Vermögensteuer kann auch nach diesem Zeitpunkt festgesetzt und erhoben werden

Die Beschränkung der Anwendbarkeit des am 1.1.1995 geltenden Vermögensteuergesetzes bis zum 31.12.1996 durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Juni 1995 2 BvL 37/91 (BStBl II 1995, 655) verhindert nach diesem Termin nicht die Festsetzung und Erhebung der bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Vermögensteuer.

Normenkette:

VStG § 10 Nr. 1 ; GG Art. 3 ;

Entscheidungsgründe:

(Kurzurteil gem. § 105 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung - FGO -)

I.

Zwischen den Beteiligten sind folgende Punkte streitig:

1. Einkommensteuer (ESt) 1996

Der Kläger ist ein frühpensionierter Beamter.