BFH - Beschluss vom 14.04.2011
X B 142/10
Normen:
GewStG § 2 Abs. 1; GewStG § 11; FGO § 96;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 11.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 2613/05

Bloße Wiederholung der Begründung der Klageschrift zur Geltendmachung eines Verfahrensmangels im Beschwerdeverfahren

BFH, Beschluss vom 14.04.2011 - Aktenzeichen X B 142/10

DRsp Nr. 2011/9438

Bloße Wiederholung der Begründung der Klageschrift zur Geltendmachung eines Verfahrensmangels im Beschwerdeverfahren

1. NV: Eine "Sachverhaltsunterstellung", die gegen die Pflicht zur Berücksichtigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens verstoßen würde, liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn alle vom FG in seine Gesamtwürdigung einbezogenen Sachverhaltsmerkmale auf konkrete Feststellungen gestützt werden, die zuvor mit den Beteiligten erörtert worden sind. 2. NV: Einwendungen gegen ein Schreiben des finanzgerichtlichen Prüfers, das sich das FG nicht erkennbar zu eigen gemacht hat, sind nicht zur Darlegung eines Verfahrensmangels geeignet.

Normenkette:

GewStG § 2 Abs. 1; GewStG § 11; FGO § 96;

Gründe

Die Beschwerde ist --bei erheblichen Zweifeln an ihrer Zulässigkeit im Hinblick auf die Erfüllung der Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO)-- jedenfalls unbegründet.

1.

Innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist hat der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ausschließlich einen Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) in Gestalt eines Verstoßes gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO gerügt. So habe das Finanzgericht (FG) den Prozessstoff nicht vollständig erfasst. Auch sei es von Sachverhaltsunterstellungen ausgegangen, die nicht durch ausreichende tatsächliche Feststellungen getragen seien.

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