FG München - Urteil vom 14.10.2003
5 K 1773/00
Normen:
FGO § 65 Abs. 1, Abs. 2 § 135 Abs. 1 § 137 S. 1 ;

Bloßes Aufhebungsverlangen zur Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens ungenügend; Teilschätzung und Zuschätzung von Umsatzsteuer; Kostenentscheidung bei Klage gegen nach vorheriger Schätzung erlassenen Änderungsbescheid; § 65 Abs. 1 FGO; Einkommensteuer 1997 und 1998; Umsatzsteuer 1997 und 1998 des Klägers

FG München, Urteil vom 14.10.2003 - Aktenzeichen 5 K 1773/00

DRsp Nr. 2004/260

Bloßes Aufhebungsverlangen zur Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens ungenügend; Teilschätzung und Zuschätzung von Umsatzsteuer; Kostenentscheidung bei Klage gegen nach vorheriger Schätzung erlassenen Änderungsbescheid; § 65 Abs. 1 FGO; Einkommensteuer 1997 und 1998; Umsatzsteuer 1997 und 1998 des Klägers

1. Eine Klage ist unzulässig, wenn der Kläger nicht substantiiert und schlüssig dartut, weshalb die angefochtenen Steuerbescheide rechtswidrig sein und ihn in seinen Rechten verletzen sollen. Die bloße Benennung der angefochtenen Verwaltungsakte genügt nicht, und zwar auch dann nicht, wenn deren Aufhebung begehrt wird. 2. Nach Ablauf der gemäß § 65 Abs. 2 FGO gesetzten Frist mit ausschließender Wirkung kann die Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens nicht mehr mit der Folge nachgeholt werden, dass die Klage zulässig wird. 3. Ändert das Finanzamt einen Schätzungsbescheid in der Weise, dass nach Einreichen der (unvollständigen) Steuererklärung die Steuer auf 0 herabgesetzt wird, so sind die Verfahrenskosten bei einer Klage gegen den Änderungsbescheid dem Kläger in voller Höhe aufzuerlegen. Allein schon aufgrund der Verletzung der steuerlichen Erklärungspflichten hat er das nachträgliche Bekanntwerden der zur Herabsetzung führenden Tatsachen selbst zu vertreten.

Normenkette:

FGO § 65 Abs. 1, Abs. 2 § 135 Abs. § S. 1 ;