BFH - Beschluss vom 16.03.2011
VIII B 102/10
Normen:
FGO § 115 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 3 S. 3;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 21.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 3657/09 AO

Bloßes Untätigbleiben der Finanzbehörde als Grund für die Annahme der Verwirkung des Steueranspruchs

BFH, Beschluss vom 16.03.2011 - Aktenzeichen VIII B 102/10

DRsp Nr. 2011/9098

Bloßes Untätigbleiben der Finanzbehörde als Grund für die Annahme der Verwirkung des Steueranspruchs

1. NV: Die Frage, wann und unter welchen Voraussetzungen die Finanzverwaltung ihr Recht auf Festsetzung der Steuer bzw. Festsetzung eines (Gewerbe)Steuermessbetrags verwirkt, ist höchstrichterlich geklärt. 2. NV: Der Tatbestand der Verwirkung setzt neben dem bloßen Zeitmoment (zeitweilige Untätigkeit des FA) sowohl ein bestimmtes Verhalten des Anspruchsberechtigten voraus, demzufolge der Verpflichtete bei objektiver Beurteilung darauf vertrauen durfte, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden (Vertrauenstatbestand), als auch, dass der Steuerpflichtige tatsächlich auf die Nichtgeltendmachung des Anspruchs vertraut und sich hierauf eingerichtet hat (Vertrauensfolge). 3. NV: Ein bloßes Untätigbleiben der Finanzbehörde reicht i.d.R. nicht aus, um einen Steueranspruch als verwirkt anzusehen, denn die zeitliche Grenze für die Festsetzung eines Steueranspruchs bilden die Verjährungsvorschriften.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 3 S. 3;

Gründe

Der Senat kann offenlassen, ob die Beschwerdebegründung den Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen i.S. von § 115 Abs. 2 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entspricht, denn jedenfalls ist die Beschwerde unbegründet.