BMF vom 17.11.2004
IV C 4 - S 0171 - 120/04
Fundstellen:
BStBl I 2004, 1059

BMF - 17.11.2004 (IV C 4 - S 0171 - 120/04) - DRsp Nr. 2005/50000

BMF, vom 17.11.2004 - Aktenzeichen IV C 4 - S 0171 - 120/04

DRsp Nr. 2005/50000

(Gemeinnützigkeitsrecht; Vertrauensschutz für geprüfte Satzungen - BMF-Schreiben vom 17. Dezember 2002 - IV C 4 - S 0171 - 119/02 -)

Eine Körperschaft kann nur dann als steuerbegünstigt behandelt werden, wenn bereits in ihrer Satzung festgelegt ist, welchen steuerbegünstigten Zweck sie verfolgt, dass dies selbstlos, ausschließlich und unmittelbar geschieht und auf welche Art der Zweck verwirklicht wird (§§ 59 und 60 AO). Die Satzung muss während des ganzen Kalenderjahres diesen Anforderungen genügt haben. Bei Neugründungen wird die vorläufige Bescheinigung über die Gemeinnützigkeit nur auf der Grundlage der Satzung erteilt.