BMF - Schreiben vom 01.07.2003
IV C 4 - S 2222 - 112/03
Fundstellen:
BStBl 2003 I 383

BMF - Schreiben vom 01.07.2003 (IV C 4 - S 2222 - 112/03) - DRsp Nr. 2008/83229

BMF, Schreiben vom 01.07.2003 - Aktenzeichen IV C 4 - S 2222 - 112/03

DRsp Nr. 2008/83229

Steuerliche Förderung der privaten kapitalgedeckten Altersvorsorge; Begünstigter Personenkreis (§ 10a Abs. 1 EStG)

Nach § 10a Abs. 1 Satz 4 EStG gehören Pflichtversicherte, die kraft zusätzlicher Versorgungsregelung in einer Zusatzversicherung pflichtversichert sind und bei denen eine der Versorgung der Beamten ähnliche Gesamtversorgung aus der Summe der Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung und der Zusatzversorgung gewährleistet ist, nicht zu dem nach § 10a Abs. 1 EStG begünstigten Personenkreis.

Nachdem das Versorgungsniveau bei den durch das Beamtenversorgungsgesetz betroffenen Personen im Rahmen des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 (BGBl 2001 I S. 3926, BStBl 2002 I S. 56) abgesenkt worden ist und die Besoldungsempfänger in den förderberechtigten Personenkreis nach § 10a Abs. 1 EStG aufgenommen worden sind, ist ein Ausschluss von pflichtversicherten Personen, die eine beamtenähnliche - und damit abgesenkte - Versorgung erhalten, nicht mehr gerechtfertigt. § 10a Abs. 1 Satz 4 EStG soll deshalb bei nächster Gelegenheit aufgehoben werden, und zwar rückwirkend zum 1. Januar 2002.