Nach § 10a Abs. 1 Satz 4 EStG gehören Pflichtversicherte, die kraft zusätzlicher Versorgungsregelung in einer Zusatzversicherung pflichtversichert sind und bei denen eine der Versorgung der Beamten ähnliche Gesamtversorgung aus der Summe der Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung und der Zusatzversorgung gewährleistet ist, nicht zu dem nach § 10a Abs. 1 EStG begünstigten Personenkreis.
Nachdem das Versorgungsniveau bei den durch das
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