BMF - Schreiben vom 01.08.2002
S 2411
Fundstellen:
BStBl 2002 I 709

BMF - Schreiben vom 01.08.2002 (S 2411) - DRsp Nr. 2008/85170

BMF, Schreiben vom 01.08.2002 - Aktenzeichen S 2411

DRsp Nr. 2008/85170

§ 50a EStG Abzugsteuer bei künstlerischen, sportlichen, artistischen oder ähnlichen Darbietungen nach § 50a Abs. 4 EStG

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten FinBeh der Länder gilt für die Anwendung der durch das Steueränderungsgesetz 2001 v. 20.12.2001 (BGBl 2001 I S. 3794, BStBl 2002 I S. 4) in § 50a Abs. 4 Satz 5 EStG eingefügten Regelung zum gestaffelten Steuerabzug bei im Inland ausgeübten künstlerischen, sportlichen, artistischen oder ähnlichen Darbietungen (Milderungsregelung) und zur Auswirkung der Regelung des § 13b UStG auf die Bemessungsgrundlage für den Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 Satz 2 EStG Folgendes:

1. Die Milderungsregelung ist nur auf die unmittelbaren Einnahmen aus inländischen Darbietungen anzuwenden. Einnahmen aus der Verwertung der Darbietungen fallen nicht unter die Milderungsregelung. Sie unterliegen dem Steuerabzug in Höhe von 25 v. H. (§ 50a Abs. 4 Satz 4 EStG; für Vergütungen, die nach dem 31.12.2002 zufließen, in Höhe von 20 v. H.).