Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten FinBeh der Länder gilt für die Anwendung der durch das Steueränderungsgesetz 2001 v. 20.12.2001 (BGBl 2001 I S.
1. Die Milderungsregelung ist nur auf die unmittelbaren Einnahmen aus inländischen Darbietungen anzuwenden. Einnahmen aus der Verwertung der Darbietungen fallen nicht unter die Milderungsregelung. Sie unterliegen dem Steuerabzug in Höhe von 25 v. H. (§ 50a Abs. 4 Satz 4 EStG; für Vergütungen, die nach dem 31.12.2002 zufließen, in Höhe von 20 v. H.).
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