Im Einvernehmen mit den obersten FinBeh der Länder vertritt das BMF zum Steuerabzug nach § 50a Abs. 7 EStG folgende Auffassung:
Zur Sicherstellung des Steueranspruchs aus beschränkt stpfl. Einkünften i. S. des § 49 EStG, die nicht bereits dem Steuerabzug vom Arbeitslohn oder vom Kapitalertrag oder dem Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 bis 4 EStG unterliegen, kann das FA des Vergütungsgläubigers einen besonderen Steuerabzug anordnen (sog. Sicherungseinbehalt). Der Vergütungsschuldner hat den Steuerabzug für Rechnung des beschränkt stpfl. Vergütungsgläubigers (Steuerschuldner) vorzunehmen. Der Steuerabzug ist auf die veranlagte ESt anzurechnen (§ 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG).
Der Steuerabzug beträgt 25 v. H. der gesamten Einnahmen, wenn der beschränkt Stpfl. dem FA nicht glaubhaft macht, dass die voraussichtlich geschuldete Steuer niedriger ist. In die Bemessungsgrundlage für den Steuerabzug ist auch die USt einzubeziehen, wenn der Vergütungsgläubiger Schuldner der USt ist. Abzüge von der Bemessungsgrundlage, z. B. für BA sind nicht zulässig.
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