BMF - Schreiben vom 02.12.2004
IV A 5 -S 7229 - 4/04
Fundstellen:
BStBl 2004 I 1134

BMF - Schreiben vom 02.12.2004 (IV A 5 -S 7229 - 4/04) - DRsp Nr. 2008/88383

BMF, Schreiben vom 02.12.2004 - Aktenzeichen IV A 5 -S 7229 - 4/04

DRsp Nr. 2008/88383

Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Umsätze mit Sammlermünzen

(1) Für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf die steuerpflichtigen Umsätze von Sammlermünzen (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 und Nr. 2 UStG, Nummer 54 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc der Anlage 2 zum UStG) im Kalenderjahr 2005 gilt Folgendes:

1. Goldmünzen

Auf die steuerpflichtigen Umsätze von Goldmünzen ist der ermäßigte Umsatzsteuersatz anzuwenden, wenn die Bemessungsgrundlage für diese Umsätze mehr als 250 % des unter Zugrundelegung des Feingewichts berechneten Metallwerts ohne Umsatzsteuer beträgt. Für steuerpflichtige Goldmünzenumsätze muss der Unternehmer zur Bestimmung des zutreffenden Steuersatzes den Metallwert von Goldmünzen grundsätzlich anhand der aktuellen Tagespreise für Gold ermitteln. Maßgebend ist der von der Londoner Börse festgestellte Tagespreis (Nachmittagsfixing) für die Feinunze Gold (1 Unze = 31,1035 Gramm). Dieser in US-Dollar festgestellte Wert muss anhand der aktuellen Umrechnungskurse in Euro umgerechnet werden.