BMF - Schreiben vom 03.11.2006
IV C 4 -S 2296 b - 60/06
Fundstellen:
BStBl 2006 I S. 711

BMF - Schreiben vom 03.11.2006 (IV C 4 -S 2296 b - 60/06) - DRsp Nr. 2008/90539

BMF, Schreiben vom 03.11.2006 - Aktenzeichen IV C 4 -S 2296 b - 60/06

DRsp Nr. 2008/90539

Anwendungsschreiben zu§ 35a EStG

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung des § 35a EStG Folgendes:

  • Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder Dienstleistungen im Sinne des § 35a EStG

    • Haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis (§ 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 EStG)

      Der Begriff des haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisses ist gesetzlich nicht definiert. Er verlangt eine Tätigkeit, die einen engen Bezug zum Haushalt hat. Zu den haushaltsnahen Tätigkeiten gehören u.a. die Zubereitung von Mahlzeiten im Haushalt, die Reinigung der Wohnung des Steuerpflichtigen, die Gartenpflege und die Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern - sofern die Aufwendungen nicht dem Grunde nach unter die §§ 4f, 9 Abs. 5 Satz 1oder § 10 Abs. 1 Nr. 5 oder 8 EStG fallen - und von kranken, alten oder pflegebedürftigen Personen. Die Erteilung von Unterricht (z.B. Sprachunterricht), die Vermittlung besonderer Fähigkeiten, sportliche und andere Freizeitbetätigungen fallen nicht darunter.

    • Geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8a SGB IV35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG)