Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird die Anlage zum BMF-Schreiben vom 15. Januar 2018 (BStBl 2018 I S. 2), die zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 10. Januar 2019 (BStBl 2019 I S. 2) neu gefasst worden ist, am Schluss von Abschnitt A, II. um den folgenden Satz ergänzt:
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