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Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden die Abschnitte 3a.1, 3a.2, 3a.4, 3a.6, 3a.8, 3a.12, 3a.13 und 3a.14 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses vom 1. Oktober 2010 (BStBl 2010 I S. 846), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 4. Februar 2011 - IV D 3 - S 7279/10/10006 (2011/0093284) - geändert worden ist, wie folgt geändert:
Abschnitt 3a.1 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
”2 Der Leistungsort bestimmt sich außerdem nur nach § 3a Abs. 1 UStG, wenn kein Tatbestand des § 3a Abs. 3 bis 8 UStG, des § 3b UStG, des § 3e oder des § 3f UStG vorliegt.”
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Zur Sonderregelung für den Ort der sonstigen Leistung nach § 3a Abs. 6 und 8 Sätze 2 und 3 UStG wird auf Abschnitt 3a.14 verwiesen.”
Abschnitt 3a.2 wird wie folgt geändert:
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