BMF - Schreiben vom 04.05.2010
IV D 2 -S 7100/08/10011

BMF - Schreiben vom 04.05.2010 (IV D 2 -S 7100/08/10011) - DRsp Nr. 2010/80285

BMF, Schreiben vom 04.05.2010 - Aktenzeichen IV D 2 -S 7100/08/10011

DRsp Nr. 2010/80285

Nebenleistungen zu Übernachtungsumsätzen; Konsequenzen aus dem BFH-Urteil vom 15. Januar 2009, V R 9/06

Der BFH hat mit Urteil vom 15. Januar 2009 - V R 9/06 Das Urteil wird zeitgleich im Bundessteuerblatt II veröffentlicht. - entschieden, dass es sich bei der Verpflegung von Hotelgästen um eine Nebenleistung zur Übernachtung handelt, die als Teil der Gesamtleistung am Ort des Hotels nach § 3a Abs. 2 Nr. 1 UStG (seit 1. Januar 2010 § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG) steuerbar ist. Die Leistung wird auch dann am Belegenheitsort des Hotels ausgeführt, wenn es sich um Leistungen eines Reiseorganisators gegenüber anderen Unternehmern handelt.

Nach dem Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

Das BFH-Urteil vom 15. Januar 2009 - V R 9/06 - ist bezüglich der Aussage, dass die Verpflegungsleistung eine Nebenleistung zur Übernachtungsleistung ist, nicht über den Einzelfall hinaus anzuwenden.