BMF - Schreiben vom 05.01.2010
IV B 2 - S 1315/08/10001-09

BMF - Schreiben vom 05.01.2010 (IV B 2 - S 1315/08/10001-09) - DRsp Nr. 2010/80033

BMF, Schreiben vom 05.01.2010 - Aktenzeichen IV B 2 - S 1315/08/10001-09

DRsp Nr. 2010/80033

SteuerhinterziehungsbekämpfungsgesetzBGBl I 2009 S. 2302; BStBl 2009 I S. 826 und SteuerhinterziehungsbekämpfungsverordnungBGBl I 2009 S. 3046; BStBl 2009 I S. 1146;Nicht kooperierende Staaten und Gebiete

Die Steuerhinterziehungsbekämpfungsverordnung (SteuerHBekV) ist am 25. September 2009 in Kraft getreten und ab dem Veranlagungszeitraum 2010 anzuwenden.

Die SteuerHBekV konkretisiert die Maßnahmen, die nach § 51 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f EStG, § 33 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e KStG in der Fassung des Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetzes Steuerpflichtigen auferlegt werden, welche Geschäftsbeziehungen zu Staaten und Gebieten unterhalten, die im Verhältnis zu Deutschland nicht als kooperativ gelten. Darüber hinaus kommt im Verhältnis zu solchen Staaten und Gebieten die Anwendung des § 90 Absatz 2 Satz 3 AO i. d. Fassung des Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetzes in Betracht.

Nach den vorgenannten Vorschriften gelten Staaten und Gebiete als nicht kooperativ, wenn

  • mit ihnen kein Abkommen besteht, das die Erteilung von Auskünften entsprechend Artikel 26 des Musterabkommens der OECD zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der Fassung von 2005 vorsieht,

  • sie keine Auskünfte in einem vergleichbaren Umfang erteilen und

  • bei ihnen keine Bereitschaft zu einer entsprechenden Auskunftserteilung besteht.