Der BFH hat in seinem Urteil vom 18. Juli 2002 - V R 89/01 - entschieden, dass die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d UStG nicht zur Voraussetzung hat, dass der Schausteller in eigener Person von Ort zu Ort ziehend auf Jahrmärkten, Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen unterhaltende Vorstellungen oder ähnliche Lustbarkeiten erbringt. Vielmehr reicht es aus, dass er diese Leistungen im eigenen Namen mit Hilfe seiner Arbeitnehmer oder sonstiger Erfüllungsgehilfen an die Besucher der Veranstaltungen ausführt. Solche Erfüllungsgehilfen können auch engagierte Schaustellergruppen sein.