BMF - Schreiben vom 06.10.2017
III C 3 - S 7155/16/10002

BMF - Schreiben vom 06.10.2017 (III C 3 - S 7155/16/10002) - DRsp Nr. 2017/80451

BMF, Schreiben vom 06.10.2017 - Aktenzeichen III C 3 - S 7155/16/10002

DRsp Nr. 2017/80451

Umsatzsteuer; Steuerbefreiung der Umsätze für die Seeschifffahrt und für die Luftfahrt (§ 4 Nr. 2, § 8 UStG, Abschnitt 8.1 UStAE)

Der EuGH hat mit Urteil vom 4. Mai 2017, Rs. C-33/16, A, entschieden, dass nach Artikel 148 Buchstabe d MwStSystRL nicht nur Dienstleistungen im Bereich des Beladens und Entladens eines Schiffes im Sinne von Artikel 148 Buchstabe a MwStSystRL steuerfrei sein können, die auf der letzten Handelsstufe einer solchen Dienstleistung erbracht werden, sondern auch auf einer vorausgehenden Handelsstufe erbrachte Dienstleistungen, wie etwa eine von einem Unterauftragnehmer an einen Auftraggeber, die dieser dann einem Speditions- oder Transportunternehmen weiterberechnet. Auch können Be- und Entladedienstleistungen steuerfrei sein, die an den Verfügungsberechtigten dieser Ladung, etwa deren Ausführer oder Einführer, erbracht werden.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom , BStBl 2010 I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 22. September 2017 - III C 3 - S 7359/17/10002 (2017/0781221); BStBl 2017 I S. 1299, geändert worden ist, Abschnitt 8.1 wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst: