BMF - Schreiben vom 07.04.2022
IV C 1 - S 1980-1/19/10082 :006

BMF - Schreiben vom 07.04.2022 (IV C 1 - S 1980-1/19/10082 :006) - DRsp Nr. 2022/80304

BMF, Schreiben vom 07.04.2022 - Aktenzeichen IV C 1 - S 1980-1/19/10082 :006

DRsp Nr. 2022/80304

Einbeziehung von Verlusten und Gewinnen aus Options- und Termingeschäften in die Aktiengewinnberechnung nach § 8 InvStG 2004;; BMF-Schreiben vom 18. August 2009 (BStBl I 2009 S. 931, Rz. 162 ff.); BMF-Schreiben vom 21. Mai 2019 (BStBl I 2019 S. 527, Rz. 56.31 ff.); BMF-Schreiben vom 17. November 2020 (BStBl I 2020 S. 1225)

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 17. November 2020 (BStBl I 2020 S. 1225)) wie folgt neu gefasst (Änderungen sind im Fettdruck kenntlich gemacht):

Verluste und Gewinne eines (Spezial-)Investmentfonds aus Options- und Termingeschäften, die der (Spezial-)Investmentfonds im Zusammenhang mit den jeweiligen Aktiengeschäften abgeschlossen hat, sind jedenfalls dann in die Aktiengewinnberechnung nach § 8 Investmentsteuergesetz in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung (InvStG 2004) mit einzubeziehen, wenn die Options- und Termingeschäfte auf der einen Seite und die Aktiengeschäfte auf der anderen Seite in ihren Teilschritten sowohl nach den tatsächlichen Abläufen als auch nach der Anlageplanung des (Spezial-)Investmentfonds konzeptionell aufeinander abgestimmt sind und sich wechselseitig bedingen.