BMF - Schreiben vom 07.05.2002
S 2293
Fundstellen:
BStBl 2002 I 521

BMF - Schreiben vom 07.05.2002 (S 2293) - DRsp Nr. 2008/85160

BMF, Schreiben vom 07.05.2002 - Aktenzeichen S 2293

DRsp Nr. 2008/85160

§ 50a EStG Merkblatt zur Entlastung von deutscher Abzugsteuer gemäß § 50a Abs. 4 EStG aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den Vertretern der obersten FinBeh der Länder gilt für die Entlastung von deutscher Abzugsteuer nach § 50a Abs. 4 EStG durch das BfF (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 FVG) nachfolgendes Verfahren.

1. Allgemeines

1.1 Grundlagen des Entlastungsverfahrens

Bei Einkünften i. S. des § 50a Abs. 4 EStG wird Abzugsteuer bis zu einem Satz von 25 v. H. (für Vergütungen, die nach dem 31.12.2002 zufließen: bis zu einem Satz von 20 v. H.) erhoben. Die Abzugsteuer ist vom Schuldner der Vergütung einzubehalten und an das für ihn zuständige FA abzuführen (§ 50a Abs. 5 EStG). Ausländische Empfänger (Gläubiger) derartiger Einkünfte sind nach Maßgabe der DBA von dieser Abzugsteuer zu entlasten (Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung). Das Entlastungsverfahren regelt § 50d EStG.

1.2 Persönliche Abkommensberechtigung und ihr Nachweis

Anspruch auf Entlastung hat, wer im Abkommensstaat ansässig ist. Die Ansässigkeit richtet sich nach den Vorschriften des einzelnen DBA. Für die Frage, wem die Einkünfte zuzurechnen sind, ist das deutsche Recht maßgebend, sofern das betreffende DBA keine Sonderbestimmungen enthält.