Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten FinBeh der Länder gilt Abstandnahme vom Steuerabzug nach § 44a EStG und zur Erstattung von KapErtrSt nach § 44b und §
Unbeschränkt stpfl. und nicht steuerbefreiten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen steht, wenn sie Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielen, nach § 8 Abs. 1 KStG der WK-Pauschbetrag von 51 € (§ 9a Satz 1 Nr. 2 EStG) und der Sparer-Freibetrag von 1 550 € (§ 20 Abs. 4 Satz 1 EStG) zu. Sie können auf demselben Vordruck wie für natürliche Personen einen Freistellungsauftrag erteilen, wenn das Konto auf ihren Namen lautet und soweit die Kapitalerträge den WK-Pauschbetrag und den Sparer-Freibetrag nicht übersteigen. Dies gilt u. a. auch für nichtrechtsfähige Vereine (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG), nicht aber für Gesellschaften des bürgerlichen Rechts.
Ein nichtrechtsfähiger Verein liegt vor, wenn die Personengruppe
einen gemeinsamen Zwecke verfolgt,
einen Gesamtnamen führt,
unabhängig davon bestehen soll, ob neue Mitglieder aufgenommen werden oder bisherige Mitglieder ausscheiden,
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