Nach den BFH-Urteilen vom 26. Februar 2002 - X R 45/00 und vom 29. November 2000 - VI R 38/97 (BStBl 2002 II S. 132) ist alleinige Voraussetzung für die Nachholung von Abzugsbeträgen nach § 10e Abs. 3 Satz 1 EStG, dass der Steuerpflichtige ihm zustehende Abzugsbeträge nicht ausgenutzt hat und sie bis zum Ende des Abzugszeitraums beansprucht. Die Selbstnutzung im Nachholungsjahr ist danach nicht erforderlich. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden wird deshalb das BMF-Schreiben vom 12. Februar 2002 (BStBl 2002 I S. 241) aufgehoben.