Nach § 6 Abs. 2 Satz 3 InvZulG 1999 darf die Investitionszulage für Investitionen, die zu einem Investitionsvorhaben gehören, das die Anmeldungsvoraussetzungen gemäß dem multisektoralen Beihilferahmen für große Investitionsvorhaben v. 16.12.1997 (ABl. EG 1998 Nr. C 107 S. 7) erfüllt, erst festgesetzt werden, wenn die Europäische Kommission die höchstzulässige Beihilfeintensität festgelegt hat.
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