Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 19. August 1999 - I R 77/96 - entschieden, dass von den Beteiligungsverhältnissen abweichende inkongruente Gewinnausschüttungen und inkongruente Wiedereinlagen steuerrechtlich anzuerkennen sind und grundsätzlich auch dann keinen Gestaltungsmissbrauch im Sinne des § 42 AO darstellen, wenn andere als steuerliche Gründe für solche Maßnahmen nicht erkennbar sind.
Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung des BFH-Urteils vom 19. August 1999 Folgendes:
Die Grundsätze des BFH-Urteils sind über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht allgemein anzuwenden.
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