Zum 1.1.1999 ist die VO über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (
Im Einvernehmen mit den obersten FinBeh der Länder gilt für die Steuerbefreiung für Lehrgänge zur Ausbildung für die Fahrerlaubnis Folgendes:
Fahrschulen können grundsätzlich nicht als allgemeinbildende oder berufsbildende Einrichtungen beurteilt werden (BFH-Urt. v. 14.3.1974 -BStBl II S. 527). Eine Steuerbefreiung der Umsätze nach § 4 Nr. 21 UStG kann aber insoweit in Betracht kommen, als Fahrschulen Lehrgänge zur Ausbildung für die Fahrerlaubnis der Klassen C, CE, D, DE, D1, D1E, T und L durchführen, da diese Leistungen i. d. R. der Berufsausbildung dienen.
Als „Lehrgang” ist die dem einzelnen Fahrschüler gegenüber erbrachte Leistung anzusehen. Eine Steuerbefreiung kommt auch in Betracht, wenn der Fahrschüler im Rahmen seiner Ausbildung zeitgleich neben den vorgenannten Klassen auch die Fahrerlaubnis anderer Klassen (z. B. Klasse B) erwerben möchte.
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