Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anrechnung nach Artikel 15a Absatz 3 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (
Steht das Besteuerungsrecht an Vergütungen von Vorsorgeeinrichtungen der 2. Säule nach Artikel
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