§ 18f UStG ist durch Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Bekämpfung von Steuerverkürzungen bei der USt und zur Änderung anderer Steuergesetze (Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz - StVBG -) v. 19.12.2001 (BGBl 2001 I S.
Nach § 18f UStG kann das FA im Einvernehmen mit dem Unternehmer die nach § 168 Satz 2 AO erforderliche Zustimmung von einer Sicherheitsleistung abhängig machen, wenn Zweifel an der Richtigkeit der eingereichten Steueranmeldung bestehen. Die Regelung gibt dem FA die Möglichkeit, trotz Prüfungsbedürftigkeit des geltend gemachten Erstattungsanspruchs die Zustimmung nach § 168 Satz 2 AO zu erteilen, wenn der Unternehmer eine Sicherheit leistet.
Unter Bezugnahme auf die Erörterung mit den obersten FinBeh der Länder gilt Folgendes:
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|