Mit oben aufgeführtem Schreiben vom 5. August 2021 sind den obersten Finanzbehörden der Länder die Änderungen in den allgemeinen XML-Spezifikationen sowie in den Datenbeschreibungen zu den Datensätzen für den Datenaustausch zwischen der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) und den anderen Kommunikationspartnern - außerhalb der Finanzverwaltung - übersandt worden.
Die Datensätze sind u. a. in Bezug auf den durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12. Dezember 2019 (BStBl 2019 I S. 2451) geänderten § 91 Absatz 1 Satz 1 EStG anzupassen, wonach die steuerliche Identifikationsnummer (IdNr.) des Anlegers bzw. Steuerpflichtigen und dessen Ehegatten zwingend (Mussangabe = M-Feld) übermittelt werden müssen und diese bei der Datenerhebung und beim Datenabgleich für die Berechnung und Überprüfung der Zulage sowie für die Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des Sonderausgabenabzugs nach § 10a EStG und somit im Datenaustausch zwischen ZfA und den weiteren Kommunikationspartnern zu verwenden ist.
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