BMF - Schreiben vom 09.10.2000
S 7410

BMF - Schreiben vom 09.10.2000 (S 7410) - DRsp Nr. 2008/86890

BMF, Schreiben vom 09.10.2000 - Aktenzeichen S 7410

DRsp Nr. 2008/86890

§ 24 UStG Umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Verpachtung eines Eigenjagdbezirks durch einen Land- und Forstwirt; Anwendung des BFH-Urt. v. 11.2.1999 - BStBl II S. 378

Im Einvernehmen mit den obersten FinBeh der Länder bemerkt das BMF zur Anwendung des o. a. Urteils Folgendes:

Mit der Veröffentlichung im BStBl sind die Grundsätze des Urt. von der Verwaltung allgemein anzuwenden. Das heißt: Die Verpachtung eines Eigenjagdbezirks fällt nicht unter die Durchschnittsatzbesteuerung des § 24 UStG. Die Jagdverpachtung ist keine Verwertung von Walderzeugnissen, sondern Rechtspacht. Das Jagdrecht steht dem Grundstückseigentümer unabhängig von der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung seines Grundbesitzes zu; es ist somit dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb nicht zuzurechnen.

Nach den Ausführungen des BFH kommt es weder auf die est-rechtliche Qualifikation der Verpachtung an noch kann es darauf ankommen, ob der gesamte Eigenjagdbezirk oder nur einzelne Flächen verpachtet werden. Unerheblich ist auch, dass die Einnahmen aus der Jagdverpachtung einen Teil der Kosten der Wildbewirtschaftung des Forstbetriebs abdecken bzw. der Jagdterlaubnisscheininhaber/Jagdgast nicht - wie der Jagdausübungsberechtigte - für die Hege des Wildes etc. verantwortlich ist.