BMF - Schreiben vom 09.11.2001
IV C 5 - S 2334 - 155/01
Fundstellen:
BStBl 2001 I 817

BMF - Schreiben vom 09.11.2001 (IV C 5 - S 2334 - 155/01) - DRsp Nr. 2008/82497

BMF, Schreiben vom 09.11.2001 - Aktenzeichen IV C 5 - S 2334 - 155/01

DRsp Nr. 2008/82497

§ 8 EStG Lohnsteuerliche Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten der Arbeitnehmer im Kalenderjahr 2002

Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Sachbezugsverordnung zu bewerten. Dasselbe gilt für Mahlzeiten zur üblichen Beköstigung anlässlich oder während einer Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung. Die Sachbezugswerte für das Kalenderjahr 2002 sind durch Artikel 1 der Verordnung zur Änderung der Sachbezugsverordnung vom 5. November 2001 (BGBl 2001 I S. 2945) festgesetzt worden. Hiernach beträgt der Wert für Mahlzeiten, die im Kalenderjahr 2002 gewährt werden, einheitlich bei allen Arbeitnehmern in allen Ländern

  • für ein Mittag- oder Abendessen 2,51 Euro,

  • für ein Frühstück 1,40 Euro.