BMF - Schreiben vom 10.01.2000
IV C 5 - S 2365 - 1/00

BMF - Schreiben vom 10.01.2000 (IV C 5 - S 2365 - 1/00) - DRsp Nr. 2008/81961

BMF, Schreiben vom 10.01.2000 - Aktenzeichen IV C 5 - S 2365 - 1/00

DRsp Nr. 2008/81961

§ 39a EStG Eintragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte für ein zweites oder weiteres Dienstverhältnis und eines Hinzurechnungsbetrags für das Kalenderjahr 2000 (Neuregelung in § 39a Abs. 1 Nr. 7 EStG)

Oftmals haben Arbeitnehmer nebeneinander mehrere Dienstverhältnisse mit zum Teil jeweils geringem Arbeitslohn und legen jedem Arbeitgeber eine Lohnsteuerkarte vor. Für das erste Dienstverhältnis fällt in diesen Fällen des öfteren keine Lohnsteuer an, weil der Arbeitslohn unter der Eingangsstufe der maßgeblichen Lohnsteuertabelle liegt. Dagegen unterliegt der Arbeitslohn aus dem zweiten oder weiteren Dienstverhältnis regelmäßig voll dem Lohnsteuerabzug, weil dem Arbeitgeber gewöhnlich eine Lohnsteuerkarte mit der Steuerklasse VI vorgelegt wird. Das gilt z.B. für Rentner, die neben einer Betriebsrente noch Arbeitslohn aus einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis beziehen oder die mehrere Betriebsrenten erhalten. Der Lohnsteuerabzug erfolgte bisher im laufenden Jahr auch dann, wenn für den Arbeitnehmer nach Ablauf des Jahres deshalb keine Einkommensteuer festzusetzen war, weil das zu versteuernde Einkommen unter dem steuerlichen Grundfreibetrag lag und deshalb die einbehaltene Lohnsteuer im Rahmen einer Einkommensteuerveranlagung zu erstatten war.