Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder nehme ich zu Fragen der Anwendung von Vorschriften des Lohnsteuerabzugsverfahrens, die durch das Gesetz zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse vom 24. März 1999 (BGBl. I S.
Gesetz zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse
Nach § 40 a Abs. 4 Nr. 1 EStG in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse gilt rückwirkend ab 1. Januar 1999 eine Stundenlohngrenze von 22 DM. Ist innerhalb des Zeitraums vom 1. Januar bis 31. März 1999 der bis dahin geltende Betrag in Höhe von 22,05 DM gezahlt worden, so ist dies nicht zu beanstanden; Folgerungen aus der Gesetzesänderung sind erst für Arbeitslöhne ab dem 1. April 1999 zu ziehen. Das BMF-Schreiben vom 29. Dezember 1998 (BStBl I S.
Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002
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