BMF - Schreiben vom 10.03.2022
IV B 2 - S 1301-CHE/21/10030 :001
Fundstellen:
BStBl 2022 I S. 223

BMF - Schreiben vom 10.03.2022 (IV B 2 - S 1301-CHE/21/10030 :001) - DRsp Nr. 2022/80265

BMF, Schreiben vom 10.03.2022 - Aktenzeichen IV B 2 - S 1301-CHE/21/10030 :001

DRsp Nr. 2022/80265

Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen;; Schweizerische Fristenregelung bei Anträgen auf Einleitung von Verständigungsverfahren

In der Schweiz ist die Änderung einer abkommenswidrigen schweizerischen Besteuerung nur unter Einhaltung gewisser Fristen zulässig. Zur Vermeidung von Nachteilen wird auf die schweizerische Rechtslage hingewiesen. Im Wesentlichen stellt sich diese aus schweizerischer Sicht wie folgt dar:

Am 1. Januar 2022 ist in der Schweiz das neue Bundesgesetz über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich (StADG) in Kraft getreten. Eine Verständigungsvereinbarung, welche von der für Verständigungsverfahren zuständigen Behörde (Staatssekretariat für internationale Finanzfragen - SIF) der für die Umsetzung der konkreten Verständigungsvereinbarung zuständigen Steuerbehörde ab dem 1. Januar 2022 mitgeteilt wird, wird demnach umgesetzt,