Zur Frage, ob Beteiligungserträge nach dem
Dividenden im Sinne von Artikel
Artikel
Der Ausschluss des norwegischen Quellenbesteuerungsrechtes bedeutet, dass das Königreich Norwegen nach diesem Abkommen nicht die nach Deutschland ausgeschütteten Schachteldividenden besteuern darf. In diesem Sinne wird in dem vergleichbaren Fall einer nach Deutschland ausgeschütteten Schachteldividende aus französischen Quellen statt der Formulierung „kann … keine Steuer auf Dividenden erheben” die Formulierung gebraucht „können … nicht besteuert werden”.
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