BMF - Schreiben vom 11.02.2000
S 7200

BMF - Schreiben vom 11.02.2000 (S 7200) - DRsp Nr. 2008/86566

BMF, Schreiben vom 11.02.2000 - Aktenzeichen S 7200

DRsp Nr. 2008/86566

§ 10 UStG Behandlung von Deponiegebühren

Nach dem BHF-Urt. v. 11.2.1999 - V R 46/98 - können Deponiegebühren bei einem Unternehmer, der Abfälle einzelner Kunden in Containern bei Mülldeponien eines Landkreises anliefert und gem. dessen Abfallsatzung als Gebührenschuldner der Deponiegebühren herangezogen wird, einen durchlaufenden Posten darstellen. Voraussetzung ist, dass dem Betreiber der Deponie der jeweilige Auftraggeber (als deponierungsberechtigter Abfallerzeuger) bekannt ist, z. B. aufgrund eines vom Anlieferer abgegebenen Ursprungszeugnisses/Deponieauftrags.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Fin-Beh der Länder gilt Folgendes:

Der Anwendungsbereich des o. a. BFH-Urt. ist auf gleichgelagerte Fälle bei Deponiegebühren begrenzt.

Der Anschluss- und Benutzungszwang des Abfallbesitzers/-erzeugers nach der Abfallsatzung ist als Indiz für einen durchlaufenden Posten allein nicht ausreichend. Zudem muss sich der deponierungsberechtigte Abfallbesitzer aus den von der Deponie ausgestellten Ursprungszeugnissen/Deponierungsaufträgen oder den Anlieferungsnachweisen ergeben. Das heißt, dass die Deponie z. B. aus den Anlieferungsscheinen oder dergleichen entnehmen kann, für wen der Müll entsorgt wird.